Handlungen des Flughafenpersonals nach Erhalt von Informationen über das Vorhandensein eines Sprengkörpers an Bord eines Flugzeugs am Boden. SAB-Beamte begleiten das Flugzeug beim Schleppen in sicherer Entfernung

4.1. Der Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) wird von einem Chef geleitet, der vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (Betreiber) im Einvernehmen mit den territorialen Organen des FAS Russland ernannt und entlassen wird.

4.2. Der stellvertretende Leiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) und andere Mitarbeiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) werden vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (Betreiber) auf Vorschlag der Geschäftsführung der SAB der Fluggesellschaft ernannt und entlassen (Operator).

4.3. Der Leiter der SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) ist der direkte Vorgesetzte für alle Mitarbeiter der SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreibers).

Der Leiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verantwortlich für:

4.3.1. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.2. Arbeitsorganisation zur Gewährleistung der Sicherheit von Leben und Gesundheit von Passagieren und Besatzungsmitgliedern des Luftfahrzeugs der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.3. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.4. Der Stand der Arbeitsdisziplin im SAB der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.5. Auswahl, Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) SAB.

4.3.6. Für die Organisation der Aktivitäten des SAB-Dienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreibers), um die Interaktion mit der SAB des Flughafens in Bezug auf Zugangs- und anlageninterne Regelungen sicherzustellen.

4.3.7. Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms.

4.3.8. Organisation der Büroarbeit in der SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) und Kontrolle der fristgerechten Ausführung der bei der SAB eingegangenen Unterlagen.

4.4. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verpflichtet:

4.4.1. Die Anforderungen an regulatorische Dokumente zu Fragen der Luftsicherheit kennen und die Arbeit an deren Umsetzung organisieren

4.4.2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung der Luftsicherheit des Luftverkehrs der Fluggesellschaft (Betreiber) und reichen diese für die Entwicklung effektiver Technologien für den Passagierservice und die Gepäckabfertigung ein.

4.4.3. Nehmen Sie direkt an der Vorbereitung von Bestellungen und Bestellungen teil Generaldirektor Fluggesellschaft (Betreiber), Serviceanweisungen und andere behördliche Dokumente zur Luftsicherheit.

4.4.4. Organisieren Sie die Interaktion des SAB mit anderen Abteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber), um die Luftsicherheit zu verbessern.

4.4.5. Nehmen Sie an der Bildungsarbeit teil, die auf die Anhebung des Niveaus abzielt Spezielles Training und die Wachsamkeit der Besatzungsmitglieder und des Bodenpersonals der Fluggesellschaft (Betreiber) bei der Gewährleistung der Luftsicherheit.

4.4.6. Vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um die Luftsicherheit zu gewährleisten und die Sachwerte der Fluggesellschaft (Betreiber) zu erhalten.

4.4.7. Bereiten Sie Vorschläge für die Entsendung von SAB-Mitarbeitern in offizielle Geschäfte innerhalb Russlands und im Ausland vor.

4.4.8. Erstellung von Vorschlägen und Anträgen für die materielle und technische Unterstützung der SAB.

4.4.9. Koordination und Kontrolle der Ausstellung von Sonderausweisen für das Flugpersonal (Ausweiskarten) an das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber), Ausweise für den Zutritt zu den kontrollierten Bereichen des Flughafens.

4.4.10. Analysieren Sie die Wirksamkeit des Maßnahmensystems zur Gewährleistung der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) und erarbeiten Sie Vorschläge zur Verbesserung.

4.4.11. Führen Sie regelmäßige Kontrollen der Leistung des Personals der Fluggesellschaft (Betreiber) und der technischen Mittel zur Gewährleistung der Luftsicherheit durch.

4.4.12. Informieren Sie sich über die Betriebssituation an Flughäfen Zivilluftfahrt und die Aufgaben der SAB-Mitarbeiter zur Gewährleistung der Luftsicherheit.

4.4.13. Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Arbeitsgruppe der Betriebszentrale der Fluggesellschaft (Betreiber) bei drohender rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.5. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) hat das Recht:

4.5.1. Fordern Sie das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) auf, die Anweisungen und Anweisungen der FAS Russland, der Gebietskörperschaft der FAS Russland für Luftsicherheit und des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber) strikt zu befolgen.

4.5.2. Überprüfung des Stands und der Organisation der Arbeiten zur Gewährleistung der Luftsicherheit, Erteilung von Anweisungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel.

4.5.3. Führen Sie eine offizielle Untersuchung von Verstößen gegen Luftsicherheitsmaßnahmen durch.

4.5.4. Entscheiden Sie sich, die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht zu verweigern, wenn dies einen Verstoß gegen Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zur Folge hat.

4.5.5. Die disziplinarische Verantwortung der SAB-Mitarbeiter für Verstöße gegen die Arbeits- und Technologiedisziplin zu erheben sowie Mitarbeiter vorübergehend von der Ausübung ihrer Dienstpflichten zu suspendieren, wenn ihre Handlungen die Flugsicherheit oder das Ansehen der Fluggesellschaft (Betreiber) beeinträchtigen können.

Der Luftsicherheitsdienst (SAB) ist ein System von Flughafensicherheitsbehörden, die im Rahmen ihrer Befugnisse Aufgaben zur Gewährleistung der Luftsicherheit lösen

Die Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes sind:

Verhütung und Unterdrückung von Versuchen, Flugzeuge zu beschlagnahmen und zu entführen, und anderen rechtswidrigen Eingriffen in die Aktivitäten des Flughafens, zusammen mit den Sicherheits- und Flugverkehrsbehörden

Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen gegen rechtswidrige Eingriffe in Flugzeuge, Flughafeneinrichtungen, Flugpersonal und Fluggäste;

Durchführung von Kontrollen von Besatzungsmitgliedern, Servicepersonal, Fluggästen, Handgepäck und Reisegepäck, Post, Fracht und Bordvorräten (Catering) gemäß dem festgelegten Verfahren, um die Abgabe von Waffen, Munition, Sprengkörpern zu verhindern , giftige, entzündliche und andere Stoffe, die dazu verwendet werden können, einen rechtswidrigen Eingriff zu begehen. Zuweisung und Ausstattung für diese Zwecke von Sonderkontrollzonen im Terminal;

Umsetzung der Zugangskontrolle und Kontrolle der Umsetzung des anlageninternen Regimes auf dem Flughafengelände;

Bereitstellung von Sicherheit für den Flughafen, Flugzeuge, wichtige Einrichtungen, einschließlich Funk und Beleuchtung, Treibstoff- und Schmiermittellager, Handelslager;

Schulung des Fluglinienpersonals in Sicherheitsmaßnahmen und -maßnahmen bei Versuchen, unrechtmäßig in die Tätigkeit des Unternehmens einzugreifen;

Überwachung der Einhaltung der Flugsicherheitsstandards, -regeln und -verfahren durch Luftfahrzeugbetreiber und Organisationen, die auf dem Flughafen ansässig sind oder seine Dienste nutzen;

Erbringung zusätzlicher Luftsicherheitsleistungen (Luftfahrzeugsicherheit, zusätzliche Luftfahrzeuginspektion etc.) für Luftfahrzeugbetreiber auf vertraglicher Basis.

1. Luftsicherheitsdienst nach den übertragenen Aufgaben:

1.1. Bietet ein angemessenes Maß an Luftsicherheit durch die Anforderungen von Gesetzen, behördlichen Vorschriften, Regeln und Verfahren sowie das Luftsicherheitsprogramm einer Luftfahrtorganisation zum Schutz der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen.

1.2. Verhalten: Kontrolle der Sicherheit von Flugzeugbesatzungsmitgliedern, Passagieren, ihrem Handgepäck, Gepäck, Fracht, Kurier- und Porto sowie Bordvorräten, einschließlich Bordverpflegung, Einsatz technischer Kontrollmittel für die Sicherheit, körperliche Untersuchung und persönliche Kontrolle, um Identifizierung von Gegenständen und Substanzen, die für die Beförderung im Luftfahrzeug verboten sind, in Verbindung mit der Technologie, die vom Leiter des Luftfahrtfachs gemäß der Anweisung von und der Durchführung der zivilen Sicherheitskontrolle auf den Flughäfen der Ukraine genehmigt wurde, genehmigt durch die Anordnung der staatlichen Luftfahrt Zustellung vom 28.09.2004 N 81 (z1555-04) und registriert vom Justizministerium der Ukraine 07.12.2004 für N 1555/10154, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.63 (995_047) (ratifiziert am 23.03.89) , sowie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen N 1138 (ratifiziert am 21.03.64); wiederholte Kontrolle von Fluggästen, ihrem Handgepäck und Gepäck bei Erhalt zuverlässiger Informationen über die Ankunft eines Transitflugzeugs am Flughafen von dem Flughafen, an dem die Sicherheitskontrolle unsachgemäß durchgeführt wurde.

1.3. Begleitet zusammen mit einem Lufttransportagenten und einem Mitarbeiter der Linienabteilung der inneren Angelegenheiten des Flughafens (falls erforderlich) Passagiere aus diesem Wartebereich der Sterilzone zum Flugzeug in Verbindung mit der aus dem Regeln für die Begleitung von materiellen Werten und Passagieren in kontrollierten Bereichen der Fluggesellschaften, die vom General auf Anordnung von Ukraviatrans und des Innenministeriums der Ukraine am 11. März 1996 N 168/397 (z0334-96) genehmigt und vom Ministerium für Inneres registriert wurden Justiz der Ukraine am 28. März 1996 unter N 334/1359.

Passagiere und materielle Werte für internationale Flüge werden gemäß den Anforderungen des technologischen Standardschemas für das Überqueren der Staatsgrenze von Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luft- und Transportfahrzeugen von Beförderern und Gütern, die sie bewegen, bedient, genehmigt durch die Resolution des Ministerkabinetts der Ukraine 24.12.2003 N 1989 (1989-2003-p ).

1.4. Gewährleistet den Ausschluss von Kontakten von Passagieren, die die Sicherheitskontrolle bestanden haben, mit Personen, die diese Kontrolle nicht bestanden haben, einschließlich Flugpersonal, das mit der Durchführung dieses Fluges in Verbindung stehen muss.

1.5. Organisiert die Wartung und Reparatur von Sicherheitseinrichtungen.

1.3. Schützt kontrollierte, sterile und eingeschränkte Bereiche durch paramilitärische Sicherheitseinheiten mit technischer Sicherheitsausrüstung.

1.7. Es schützt Flugzeuge, einschließlich Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt, Lager für Treibstoffe und Schmierstoffe, andere wichtige Gegenstände, und ihr Eigentum der Luftfahrteinheit wird von bewaffneten Einheiten der paramilitärischen Sicherheit lokalisiert.

1.8. Bietet Sicherheit und Schutz vor Diebstahl im kontrollierten Bereich des Flugunternehmens, in Bereichen mit eingeschränktem Zugang, bewacht, Fracht, Gepäck, Post, Luftvorräte sowie Eigentum von Rechts- und Einzelpersonen die zum Transport per Flugzeug oder unter Schutz angenommen wurde.

1.9. Organisiert die Erhaltung, Annahme und Beförderung von Waffen, Munition im Zusammenhang mit der Anweisung über das Verfahren für den Transport von Waffen und Munition auf Passagierflügen des Luftverkehrs, genehmigt durch die Verordnung des Staatlichen Luftfahrtdienstes vom 18. März 2005 N 199 (z0378 -05) und vom Justizministerium der Ukraine am 11. April 2005 unter N 378 / 10658 registriert.

1.10. Führt die Kontrolle über den Zustand des Zauns des Perimeters des Flugplatzes, insbesondere wichtiger Objekte, über das ordnungsgemäße Funktionieren von Sicherheitsalarmsystemen und die Beleuchtung von Sicherheitsobjekten.

1.11. übt die Kontrolle über die Durchführung des vom Leiter der Luftfahrtbehörde eingerichteten Zugangssystems durch das Personal und die Besucher aus Einreise und in den Sektoren des Kontrollbereichs des Luftfahrtfachs.

An Flughäfen mit offenen Kontrollpunkten jenseits der Staatsgrenze wird in den Sektoren des Kontrollbereichs ein System von Maßnahmen zur Ordnungsmäßigkeit des Zugangs- und internen Anlagenregimes eingeführt, das auf Anordnung des Leiters der Luftverkehrsbehörde vereinbarungsgemäß festgelegt wird durch die Leiter der Grenz- und Zollkontrollstellen am Flughafen.

1.12. Führt den autorisierten Einlass in (c) den kontrollierten Bereich des Luftfahrtfachs von Luftfahrtpersonal, Besuchern sowie Fahrzeugen durch.

1.13. Überwacht den Zugang zu Flugzeugen, Bewegungen und Fahrzeugen, Personal und Passagieren auf dem Vorfeld und anderen Orten im Kontrollbereich.

1.14. Beteiligt sich an der Durchführung von Vorflug-, Nachflug- und Sonderinspektionen von Flugzeugen.

1.15. Beteiligt sich an der Durchführung von behördlichen Ermittlungen zum Sachverhalt der Begehung, des Versuchs unrechtmäßiger Eingriffe, der Nichteinhaltung der Luftsicherheitsanforderungen durch eine natürliche oder juristische Person, um die entsprechenden Unterlagen für die Ergebnisse dieser Ermittlungen zu erstellen.

1.13. Bereitet das Luftsicherheitspersonal auf Maßnahmen zum Krisenmanagement im Zusammenhang mit den erarbeiteten Plänen durch Durchführung geeigneter Übungen vor und setzt diese Pläne im Krisenfall im Kontrollbereich um.

1.17 Uzgodzhu – Vertragsentwürfe (Vereinbarungen) zwischen Betreiber, Kunde, Flugzeugmieter über die Einhaltung der Luftsicherheit durch die Parteien in Bezug auf Passagiere, Flugzeugbesatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht, Bordmaterial, Kurierdienste und Post Dienstleistungen usw.

1.18. informiert unverzüglich den Leiter des Luftverkehrsfachs, das zuständige Organ des Sicherheitsdienstes der Ukraine und das öffentliche Verwaltungsorgan für Zivilluftfahrttätigkeiten über Ereignisse, die die zunehmende Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt beeinträchtigen und das Risiko der Entstehung einer Krise erhöhen Situation sowie über die Begehung einer rechtswidrigen Eingriffshandlung.

1.19. Legt jährlich und vierteljährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Arbeit des Dienstes an das staatliche Leitungsorgan für die Aktivitäten der Zivilluftfahrt vor.

1.20. Verantwortlich für den Zugang von Personen zum Kontrollbereich des Luftfahrtfachs.

1.21. Kontrolliert den Eingang zum und vom sterilen Bereich.

1.22. Organisiert die Ausbildung und Schulung des Personals der Luftsicherheitsdienste gemäß den Anforderungen des Programms für die Ausbildung des Luftverkehrspersonals im Bereich der Luftsicherheit, das auf Anordnung des Verkehrsministeriums der Ukraine vom 17. Februar 2003 N 109 (z0310 .) genehmigt wurde -03) und vom Justizministerium der Ukraine am 17. April 2003 unter N 310/7631 registriert.

2. Luftsicherheitsdienst im Gesetz:

2.1. Freies Betreten der Räumlichkeiten und Räumlichkeiten von Unternehmen und Organisationen, die sich auf dem Territorium des Luftfahrtunternehmens befinden, in den Gebäuden und Bauwerken, die ihm gehören, sowie in den Vorstand von Luftfahrzeugen, unabhängig von ihrer Eigentumsform, um eine Inspektion von der Sicht der Gewährleistung der Luftsicherheit.

Auf Flughäfen, an denen über die Staatsgrenze hinweg offene Kontrollpunkte bestehen, in den Regimezonen der Grenz- und Zollkontrolle, in den Räumlichkeiten sowie dort, wo die Waren unter zollamtlicher Kontrolle stehen, werden im Einvernehmen der Leiter Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit durchgeführt der zuständigen Abteilungen am Flughafen.

2.2. das Personal von Luftfahrtunternehmen, Leasingnehmern, anderen natürlichen und juristischen Personen im Kontrollbereich auffordern, die im Luftsicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens festgelegten Flugsicherheitsregeln, andere Luftsicherheitsvorschriften sowie zwischen Luftfahrtunternehmen geschlossene Vereinbarungen einzuhalten, Pächter und andere juristische Personen, die ihren Sitz in einem Gebiet haben.

2.3. Realisieren:

Kontrolle der Sicherheit von Flugzeugbesatzungsmitgliedern, Passagieren, deren Handgepäck, Gepäck, Fracht, Kurier- und Porto, Bord-Ripas und Bordverpflegung sowohl durch technische Mittel als auch durch körperliche Untersuchung in Verbindung mit der vom Luftfahrtleiter genehmigten Technologie juristische Person;

Personenkontrolle zur Sicherheit von Passagieren, Besatzungsmitgliedern (zur Sicherheitskontrolle), Flugpersonal und Bürgern (am Eingang zum Kontrollbereich);

Kontrolle der Sicherheit diplomatischer Post und konsularischer Koffer gemäß den Anforderungen des Staatsprogramms zur Sicherheit der Zivilluftfahrt (545-15), des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (995_047) (ratifiziert 23.03.89) , sowie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen N 1138 (ratifiziert am 21.03.64);

Wiederholte Kontrolle für die Sicherheit von Passagieren, ihrem Handgepäck, Gepäck, Fracht in günstigen Fällen, vorgesehen im Staatsprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (545-15);

Inspektion und Fahrzeuge zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Einfuhr in den Kontrollbereich des Luftfahrtunternehmens verboten sind;

Vorflug-, Nachflug- und spezielle Flugzeuginspektionen.

Verwenden Sie spezielle Ausrüstung und Mittel zur Gewährleistung der Luftsicherheit, wenn Sie Waffen, Sprengstoffe, Gegenstände und Geräte erkennen, die aufgrund des Luftverkehrs für den Transport sowie für die Einfuhr in den kontrollierten Bereich eines Luftfahrtunternehmens verboten sind.

2.4. Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Beförderung auf dem Luftweg oder für die Einfuhr in den kontrollierten Bereich eines Luftfahrtunternehmens, Personal, Bürger, Besatzungsmitglieder und Passagiere während des Sicherheitskontrollfestivals verboten sind.

2.5. Lassen Sie Passagiere und Besatzungsmitglieder nicht an Bord des Flugzeugs, wenn sie sich weigern, die Sicherheitskontrolle zu kontrollieren oder diese Kontrolle von Handgepäck und Gepäck vorzuweisen.

2.3. Erlauben Sie dem Flugzeug nicht, Gepäck, Fracht, Kurier, Porto, Bordzubehör oder Bordmahlzeiten zu verladen, wenn der Absender die Kontrolle aus Sicherheitsgründen verweigert.

2.7. Erfordern (in diesem Fall) Dokumente, die die Person von allen Personen bei der Ausübung der Sicherheitskontrolle, am Eingang zum Kontrollbereich und innerhalb des Kontrollbereichs des Luftfahrtfachs bescheinigen.

2.8. Festhalten (bei Erfüllung der Anforderungen der persönlichen Sicherheit und der Verfassung (254k / 96-VR):

Personen, die illegal in den kontrollierten Bereich eines Luftfahrtunternehmens eingedrungen sind und sie aus dem etablierten Verfahren an die Strafverfolgungsbehörden übergeben;

Kraftverkehr bei der Einfahrt in (c) die kontrollierte Zone des Luftfahrtunternehmens bei Fehlen einer Genehmigung für das Fahrzeug oder die darin befindlichen Personen sowie bei Fehlen der entsprechenden Dokumente über das Recht zur Ausfuhr von Waren oder materielle Vermögenswerte herausnehmen, über die kontrollierte Zone hinausgehen;

Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Empfang von Nachrichten aus beliebigen Quellen über eine Bedrohung der Sicherheit des Fluges - in der von der Geschäftsführung des Luftfahrtunternehmens vorgeschriebenen Weise;

Verstöße gegen die Anforderungen der Luftsicherheit bei der Bildung eines Protokolls über Ordnungswidrigkeiten und der Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch den Leiter der Abteilung (separates Team) der paramilitärischen Sicherheit der Luftverkehrseinheit gemäß den Anforderungen des Art. 228 des Gesetzbuches der Ukraine und Ordnungswidrigkeiten (80732-10), sowie die Anweisungen zur Ausführung von Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehr, genehmigt durch Anordnung des Verkehrsministeriums der Ukraine vom 23. Dezember 2002 N 911 (z0039- 03) und vom Justizministerium der Ukraine am 17.01.2003 unter N 39 / 7360 registriert.

2.9. Führen Sie eine körperliche Untersuchung von Gefangenen, Sachen, Gepäck und Gepäck in ihrem Besitz, Inspektion und Fahrzeugen durch sowie beschlagnahmen Sie Gegenstände, wenn sie eine Gefahr für die Zivilluftfahrt darstellen können.

Einheitliches Qualifizierungs-Nachschlagewerk der Positionen von Führungskräften, Fach- und sonstigen Mitarbeitern (CEN), 2019
Abschnitt "Qualifikationsmerkmale von Positionen von Managern und Spezialisten von Luftverkehrsorganisationen"
Der Abschnitt wurde durch die Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 29. Januar 2009 N 32 . genehmigt

Schichtleiter des Luftsicherheitsdienstes

Amtliche Verpflichtungen.Überwacht die Arbeit der Inspektionsschicht des Luftsicherheitsdienstes. Organisiert Arbeiten zur Inspektion von Flugzeugen, Passagieren, Handgepäck, Gepäck, Post, Fracht, Bordmaterial, Flugzeugbesatzungen und Servicepersonal eines Luftfahrtunternehmens; kontrolliert die Einhaltung der Prüftechnik. Analysiert die Arbeitsergebnisse und bewertet das Handeln der Schichtarbeiter des Luftsicherheitsdienstes. Führt eine rationelle Anordnung und Belastung der Schichtarbeiter nach Arbeitsbereichen durch. koordiniert die Maßnahmen der Mitarbeiter der Schicht bei der Inspektion des Luftsicherheitsdienstes in Notfällen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Eingriffen in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt; beteiligt sich an der Untersuchung von rechtswidrigen Eingriffen in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt, an Maßnahmen zur Identifizierung von Personen, die anonyme Drohungen über mögliche terroristische Handlungen auf Flugzeug und Gegenstände des Luftfahrtunternehmens. Führt die Kontrolle über die Abrechnung, Lagerung und Übergabe an einen anderen Wechsel von Waffen, Munition, Sprengstoffen und anderen Gegenständen, die für die Luftbeförderung verboten sind und im Rahmen der Inspektion beschlagnahmt wurden.

Muss wissen: Gesetze und andere behördliche Rechtsakte Russische Föderation im Bereich der Luftsicherheit; regulatorische und methodische Dokumente, die die Arbeiten zur Vorflugkontrolle von Passagieren, Besatzungsmitgliedern, Servicepersonal, Handgepäck, Gepäck, Post, Fracht und Bordzubehör regeln; Systeme zum Schutz des Flughafens vor rechtswidrigen Eingriffen; Technologie zur Vorflugkontrolle von Flugzeugen; Vorschriften zum Schutz von Luftfahrzeugen und Flughafeneinrichtungen; Anweisungen zu den Zugangs- und anlageninternen Regelungen des Flughafens; Regeln für die persönliche Kontrolle von Passagieren und Handgepäck; das Verfahren für den Gebrauch von Schusswaffen, besonderen Mitteln und körperlicher Gewalt; Taktiken zum Schutz von Flughafeneinrichtungen vor rechtswidrigen Eingriffen unter normalen Bedingungen und bei Notfällen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Eingriffen in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt; Grundlagen des Arbeitsrechts; Vorschriften für Arbeitsschutz und Brandschutz.

Qualifikationsvoraussetzungen. Höhere berufliche (technische oder militärische) Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich Luftsicherheit von mindestens 2 Jahren oder Sekundarschulbildung (technisch oder militärisch) und Berufserfahrung im Bereich Luftsicherheit von mindestens 3 Jahren.

STANDARDVORSCHRIFTEN ÜBER DEN SICHERHEITSDIENST DES FLUGZEUGS (BETREIBER) DER ZIVILLUFTFAHRT

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Luftsicherheitsdienst (SAB) des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) der Zivilluftfahrt wird gemäß den Vorschriften (Charta) des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) gegründet und arbeitet nach dem Verfahren, das durch die geltenden Rechtsvorschriften der Russische Föderation sowie andere regulatorische Rechtsakte der Russischen Föderation zur Luftsicherheit.

Unter einem Luftfahrtunternehmen wird eine juristische Person, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und Eigentumsform, verstanden, die gegen Entgelt den Hauptzweck ihrer Tätigkeit verfolgt Lufttransport Passagiere, Gepäck, Fracht, Post und (oder) Luftfahrtarbeiten.

Ein Betreiber ist ein Bürger oder eine juristische Person, die ein Luftfahrzeug (AC) aufgrund eines Eigentums, eines Leasings oder einer anderen Rechtsgrundlage besitzt, das angegebene Luftfahrzeug für Flüge nutzt und über ein Betreiberzertifikat (Zertifikat) verfügt.

1.2. SAB ist eine eigenständige strukturelle Unterabteilung der Fluggesellschaft (Betreiber) und untersteht deren Generaldirektor. Die direkte Leitung der SAB erfolgt durch den Leiter des Luftsicherheitsdienstes.

1.3. Der Hauptzweck des SAB besteht darin, im Rahmen seiner Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit, der Sicherheit von Leben und Gesundheit von Fluggästen, Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) während der Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zu organisieren und durchzuführen, um rechtswidrige Eingriffe zu verhindern (ANI) an den Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber) ) sowie Versuche, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

1.4. Die SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) wird bei ihrer Tätigkeit geleitet von:

Dekrete und Anordnungen des Präsidenten der Russischen Föderation;

Dekrete und Anordnungen der Regierung der Russischen Föderation;

Regulierungsgesetze des Bundes Flugdienst(FAS) Russland sowie Akte der Gebietskörperschaften des FAS Russland, die Fragen der Luftsicherheit regeln;

Zwischenstaatliche Vereinbarungen im Bereich Luftverkehr;

Internationale Regulierungsdokumente zu den Regeln für die Beförderung von Passagieren und Gütern, Standards und empfohlene Praktiken der ICAO und IATA;

Diese Musterbestimmung;

Regulatorische Dokumente der Fluggesellschaft (Betreiber).

1.5. Die SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) entwickelt das Luftsicherheitsprogramm und setzt es um.

1.6. Die Tätigkeiten des SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) werden in Zusammenarbeit mit dem SAB des Flughafens, den Strafverfolgungs- und anderen Exekutivbehörden sowie mit den Strukturabteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber) durchgeführt.

1.7. Der Leiter des Luftverkehrsunternehmens (Betreiber) ist für die Organisation und den Stand der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) verantwortlich, für die Wahrnehmung der der SAB (zusammen mit dem Generaldirektor) übertragenen Aufgaben.

1.8. Die materielle und technische Unterstützung und Finanzierung von Luftsicherheitsmaßnahmen erfolgt durch die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) auf Wunsch des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) SAB.

1.9. SAB-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) müssen Uniformen und Ärmelabzeichen der festgelegten Form tragen.

Kapitel 2. Die Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes

2.1. Die Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes einer Fluggesellschaft (Betreiber) sind:

2.1.1. Verhinderung von rechtswidrigen Eingriffen in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber) zusammen mit der SAB des Flughafens, den Strafverfolgungsbehörden und anderen Bundesbehörden.

2.1.2. Kontrolle der Sicherheit des Gepäcks von Fluggästen und Fracht, die von den Flugzeugen der Fluggesellschaft (Betreiber) transportiert werden.

2.1.3. Organisation der Interaktion mit der SAB des Flughafens, anderen Luftfahrtunternehmen (Betreiber), Strafverfolgungsbehörden und anderen föderalen Exekutivorganen der Russischen Föderation im Interesse der Gewährleistung der Luftsicherheit des Luftfahrtunternehmens (Betreiber).

2.1.4. Organisation von Schulungen für Flugzeugbesatzungsmitglieder, Luftfahrtunternehmen (Betreiber) Personal zu Fragen der Luftsicherheit.

2.1.5. Überwachung der Einhaltung der Luftsicherheitsstandards, -regeln und -verfahren.

2.2. Die SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) nimmt gemäß den ihr übertragenen Aufgaben und der Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung folgende Funktionen wahr:

2.2.1. Nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung an der Inspektion des Flugzeugs, der Besatzungsmitglieder, des Servicepersonals der Fluggesellschaft (Betreiber), der Passagiere, ihres Hand- und Gepäcks, der Post, der Fracht und des Bordmaterials teil die Lieferung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und anderen Gegenständen an Bord des Flugzeugs zu verhindern.

2.2.2. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung führt sie Pass- und Visakontrollen sowie besondere Sicherheitsverfahren (Profiling) für internationale Flüge Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.3. Entwickelt und implementiert Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Flugzeugen, Besatzungsmitgliedern, Wartungspersonal der Fluggesellschaft (Betreiber), Passagieren, Gepäck, Post, Fracht und Bordmaterial.

2.2.4. Entwickelt und setzt Maßnahmen um, um rechtswidrige Eingriffe in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber) zu verhindern.

2.2.5. Für eine schnelle Annahme Notwendige Maßnahmen organisiert ständigen Schichtdienst.

2.2.6. Überwacht das Be- und Entladen von Gepäck, Post, Fracht und Bordmaterial aus dem Flugzeug.

2.2.7. Führt zusätzliche Prüfung Dokumente (Pässe) und führt Kontrollen von Mitarbeitern der Fluggesellschaft (Betreiber) und Flughafenpersonal beim Einsteigen in das Flugzeug durch.

2.2.8. Beteiligt sich an der Durchsuchung und Identifizierung des Gepäcks von Passagieren, die nicht zum Boarding erschienen oder aus dem Flug entfernt wurden.

2.2.9. Überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Regulierungsgesetze der FAS Russland für den Transport von Waffen, Munition und Spezialausrüstung für Passagiere, die berechtigt sind, diese zu lagern und zu tragen.

2.2.10. Führt nach Anweisung der Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) die Begleitung der Luftfahrzeuge der Fluggesellschaft (Betreiber) durch, um die Luftsicherheitsmaßnahmen an Bord des Flugzeugs während des Fluges zu gewährleisten.

2.2.11. Beteiligt sich an der Lösung des Problems der Verweigerung der Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht, wenn dies einen Verstoß gegen Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zur Folge hat.

2.2.12. Kooperiert bei der Arbeit und tauscht Informationen zu Fragen der Luftsicherheit mit den Luftsicherheitsdiensten von Flughäfen, Fluggesellschaften und Betreibern sowie mit Grenz-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörden Russlands aus.

2.2.13. Bietet Schutz für Terminals (Lager) und andere Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber) mit einem Zertifikat und einer Lizenz für diesen Tätigkeitsbereich.

2.2.14. erstellt Anträge und führt Aufzeichnungen über die Ausstellung von Ausweisen an das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) und Verkehrsmittel in den Flughafenzonen, die von der SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) kontrolliert werden.

2.2.15. Führt mit dem Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) Kurse zu Fragen der Luftsicherheit durch.

2.2.16. Ergreift zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit in Zeiten erhöhter Bedrohung oder im Notfall.

2.2.17. Gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Luftsicherheitsdienst des Flughafens beteiligt sie sich an Maßnahmen zur Identifizierung der Urheber anonymer Drohungen gegen die Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.18. Organisiert den praktischen Einsatz technischer Kontroll- und Sicherheitsmittel durch das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.19. Führt Zugangskontrollen zu den Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber) durch, identifiziert und nimmt Straftäter fest, übergibt sie an Strafverfolgungsbehörden.

2.2.20. Analysiert den Zustand der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber), untersucht die Arbeit der Repräsentanzen der Fluggesellschaft (Betreiber) zu Fragen der Luftsicherheit und liefert Informationen an die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) und die Gebietskörperschaften des FAS Russland .

2.2.21. Erfüllt die Weisungen der Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber), um Verstöße gegen Luftsicherheitsmaßnahmen zu verhindern, Diebstahl und andere Straftaten bei der Durchführung von Flügen der Fluggesellschaft (Betreiber) zu unterbinden. Führt interne Verfahren durch.

Kapitel 3. Struktur und Personalausstattung des Luftsicherheitsdienstes

3.1. Die Organisations- und Personalstruktur des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) SAB sowie die Verordnung über den Luftsicherheitsdienst des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) der Zivilluftfahrt werden mit der Gebietskörperschaft des FAS Russland abgestimmt und vom Generaldirektor genehmigt des Luftfahrtunternehmens (Betreibers).

3.2. Arbeitsanweisungen SAB-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) werden vom Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) zugelassen.

3.3. Die Anzahl der Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) SAB wird in Abhängigkeit von Umfang und Art der ausgeführten Aufgaben, Anzahl und Art der Luftfahrzeuge, dem Volumen des Passagier- und Frachtverkehrs sowie unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der Basisflughafen und am Produktionsprozess beteiligte Dienstleistungen.

3.4. Die Besetzung des SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) mit Mitarbeitern erfolgt im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Vertrag) auf Zeit nach Vereinbarung der Parteien aus dem Kreis der Bürger der Russischen Föderation, hauptsächlich Männer, die in der Armee gedient haben der Russischen Föderation, des FSB, des Innenministeriums und des Föderalen Grenzdienstes Russlands und aus gesundheitlichen Gründen geeignet, im SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) zu arbeiten. Die Kandidaten durchlaufen eine Probezeit von mindestens 3 Monaten, um ihre berufliche Eignung zu überprüfen.

3.5. Bei der Einstellung für eine Stelle in der SAB einer Fluggesellschaft (Betreiber) unterziehen sich alle Kandidaten einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit. Kandidaten, die für Positionen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen und Spezialausrüstung angenommen werden, werden zusätzlich in den Gremien für innere Angelegenheiten getestet (befragt), um eine entsprechende Lizenz zu erhalten.

3.6. SAB-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) werden gemäß den entwickelten Curricula und Programmen speziell geschult und müssen über die entsprechenden Konformitätsbescheinigungen verfügen.

Kapitel 4. Leitung des Luftsicherheitsdienstes

4.1. Der Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) wird von einem Chef geleitet, der vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (Betreiber) im Einvernehmen mit den territorialen Organen des FAS Russland ernannt und entlassen wird.

4.2. Der stellvertretende Leiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) und andere Mitarbeiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) werden vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (Betreiber) auf Vorschlag der Geschäftsführung der SAB der Fluggesellschaft ernannt und entlassen (Operator).

4.3. Der Leiter der SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) ist der direkte Vorgesetzte für alle Mitarbeiter der SAB des Luftfahrtunternehmens (Betreibers).

Der Leiter des SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verantwortlich für:

4.3.1. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.2. Arbeitsorganisation zur Gewährleistung der Sicherheit von Leben und Gesundheit von Passagieren und Besatzungsmitgliedern des Luftfahrzeugs der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.3. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.4. Der Stand der Arbeitsdisziplin im SAB der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.5. Auswahl, Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) SAB.

4.3.6. Organisation der Aktivitäten des SAB-Dienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreiber), Gewährleistung der Interaktion mit der SAB des Flughafens in Bezug auf Zugangs- und Intra-Facility-Regelungen.

4.3.7. Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms.

4.3.8. Organisation der Büroarbeit in der SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) und Kontrolle der fristgerechten Ausführung der bei der SAB eingegangenen Unterlagen.

4.4. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verpflichtet:

4.4.1. Kennen Sie die Anforderungen von regulatorischen Dokumenten zu Fragen der Luftsicherheit und organisieren Sie die Arbeit an deren Umsetzung.

4.4.2. Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung der Luftsicherheit des Luftverkehrs der Fluggesellschaft (Betreiber) und reichen diese für die Entwicklung effektiver Technologien für den Passagierservice und die Gepäckabfertigung ein.

4.4.3. Direkte Beteiligung an der Vorbereitung von Aufträgen und Aufträgen des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber), Dienstanweisungen und anderen behördlichen Dokumenten zur Luftsicherheit.

4.4.4. Organisieren Sie die Interaktion des SAB mit anderen Abteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber), um die Luftsicherheit zu verbessern.

4.4.5. Teilnahme an Bildungsarbeit, die darauf abzielt, das Niveau der speziellen Ausbildung und Wachsamkeit von Besatzungsmitgliedern und Bodenpersonal einer Fluggesellschaft (Betreiber) zur Gewährleistung der Luftsicherheit zu erhöhen.

4.4.6. Vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um die Luftsicherheit zu gewährleisten und die Sachwerte der Fluggesellschaft (Betreiber) zu erhalten.

4.4.7. Bereiten Sie Vorschläge für die Entsendung von SAB-Mitarbeitern in offizielle Geschäfte innerhalb Russlands und im Ausland vor.

4.4.8. Erstellung von Vorschlägen und Anträgen für die materielle und technische Unterstützung der SAB.

4.4.9. Koordination und Kontrolle der Ausstellung von Sonderausweisen für das Flugpersonal (Ausweiskarten) an das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber), Ausweise für den Zutritt zu den kontrollierten Bereichen des Flughafens.

4.4.10. Analysieren Sie die Wirksamkeit des Maßnahmensystems zur Gewährleistung der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) und erarbeiten Sie Vorschläge zur Verbesserung.

4.4.11. Führen Sie regelmäßige Kontrollen der Leistung des Personals der Fluggesellschaft (Betreiber) und der technischen Mittel zur Gewährleistung der Luftsicherheit durch.

4.4.12. Durchführung von Briefings über die Betriebssituation an den Flughäfen der Zivilluftfahrt und die Aufgaben der SAB-Mitarbeiter zur Gewährleistung der Luftsicherheit.

4.4.13. Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Arbeitsgruppe der Betriebszentrale der Fluggesellschaft (Betreiber) bei drohender rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.5. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) hat das Recht:

4.5.1. Fordern Sie das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) auf, die Anweisungen und Anweisungen der FAS Russland, der Gebietskörperschaft der FAS Russland für Luftsicherheit und des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber) strikt zu befolgen.

4.5.2. Überprüfung des Standes und der Organisation der Arbeiten zur Gewährleistung der Luftsicherheit, Erteilung von Weisungen im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Beseitigung der festgestellten Mängel.

4.5.3. Führen Sie eine offizielle Untersuchung von Verstößen gegen Luftsicherheitsmaßnahmen durch.

4.5.4. Entscheiden Sie sich, die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht zu verweigern, wenn dies einen Verstoß gegen Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen zur Folge hat.

4.5.5. Die disziplinarische Verantwortung der SAB-Mitarbeiter für Verstöße gegen die Arbeits- und Technologiedisziplin zu erheben sowie Mitarbeiter vorübergehend von der Ausübung ihrer Dienstpflichten zu suspendieren, wenn ihre Handlungen die Flugsicherheit oder das Ansehen der Fluggesellschaft (Betreiber) beeinträchtigen können.

Kapitel 5. Rechtsstellung der Beschäftigten des Luftsicherheitsdienstes und deren soziale Absicherung

5.1. Mitarbeiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) sind verpflichtet:

5.1.1. Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens (Betreiber) und anderer Vorschriften zu Fragen der Luftsicherheit, Umsetzung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, Vorschriften FAS of Russia, sowie ICAO Standards and Recommended Practices, die Anforderungen der Gesetze der Staaten, in denen die Flugzeuge der Fluggesellschaft (Betreiber) operieren.

5.1.2. Entwickeln und implementieren Sie in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber) Maßnahmen zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber).

5.1.3. Teilnahme an der Vorbereitung des Flugzeugs für Flüge, Gepäck- und Frachtabfertigung, Registrierung und Beförderung von Passagieren, um die Luftsicherheit und die Sicherheit von Sachwerten der Fluggesellschaft (Betreiber) zu gewährleisten. Rechtzeitige Berichterstattung an die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) über die festgestellten Tatsachen von Verstößen gegen den technologischen Prozess bei der Flugregistrierung und andere Mängel, die die Luftsicherheit beeinträchtigen, sowie ihre Vorschläge zu deren Beseitigung.

5.1.4. Im Rahmen der Zuständigkeit des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) SAB zur Prüfung durch die Geschäftsführung und den Vorstand Vorschläge zur Gewährleistung der Luftsicherheit des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) einreichen.

5.1.5. Erstellung und Betrieb einer Informationsdatenbank zum Zwecke der automatisierten Verarbeitung von Informationen über den Zustand der Luftsicherheit einer Fluggesellschaft (Betreiber) sowie Produktionsinformationen, die die Arbeit einer Fluggesellschaft (Betreiber) im Bereich der Luftsicherheit charakterisieren.

5.1.6. Maßnahmen ergreifen, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind, um rechtswidrige Eingriffe in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt zu verhindern. Falls erforderlich, Übermittlung gemäß dem festgelegten Verfahren an Strafverfolgungsbehörden, die gegen die Normen, Regeln und Verfahren für die Luftsicherheit verstoßen.

5.1.7. Alle Informationen, die die Mitarbeiter der SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erhalten, sind vertraulich und unterliegen keiner Offenlegung.

5.2. Im Dienst haben die Mitarbeiter der SAB der Fluggesellschaft (Betreiber) das Recht:

5.2.1. Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) in der Art und Weise und innerhalb der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Vorschriften des FAS Russland festgelegten Grenzen.

Zu diesen Zwecken technische und andere Mittel einzusetzen, die das Leben, die Gesundheit der Bürger und die Umwelt nicht schädigen.

5.2.2. Kontrolle (zusammen mit dem Rechtsdienst) der Umsetzung der Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation, der Anordnungen und Anordnungen der FAS Russland, des territorialen Organs der FAS Russland, der Anweisungen der Fluggesellschaft (Betreiber) durch das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) ) und andere Vorschriften zur Luftsicherheit.

5.2.3. Entsprechend der Zuständigkeit des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) SAB, die Umsetzung des Zugangs- und Intra-Facility-Regimes am Basisflughafen durch die Struktureinheiten des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) zu überwachen. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel.

5.2.4. Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung entscheiden, die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht zu verweigern, wenn dies mit einem Verstoß gegen die Anforderungen der Luftsicherheit verbunden ist und aktuelle Vorschriften Transport auf dem Luftweg.

5.2.5. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung Passagiere, die auf Flügen einer Fluggesellschaft (Betreiber) abfliegen, deren Handgepäck und Gepäck. Erlauben Sie Passagieren, die die Vorflugkontrolle verweigern, nicht zu fliegen. Von Mitarbeitern der Fluggesellschaft (Betreiber) die Einhaltung der Standards, Regeln und Verfahren für die Luftsicherheit sowie die zwingende Erfüllung von Anweisungen zur Beseitigung von Verstößen gegen Luftsicherheitsmaßnahmen verlangen.

5.2.6. Kontrollieren Sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Tätigkeit der Repräsentanzen der Fluggesellschaft (Betreiber) in Fragen der Luftsicherheit, leisten Sie ihnen praktische und methodische Hilfestellung. Beteiligen Sie sich an der Auswahl und Vermittlung von Personal der Repräsentanzen der Fluggesellschaft (Betreiber), die an der Gewährleistung der Luftsicherheit beteiligt sind.

5.2.7. Durchführung von Amtsuntersuchungen im Auftrag des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber) oder des Leiters des SAB bei Verstößen gegen die Anforderungen der Luftsicherheit.

5.2.8. Stellen Sie im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) zur Gewährleistung der Luftsicherheit offizielle Kontakte zu Strafverfolgungs- und Exekutivbehörden sowie zu den Sicherheitssystemen des Flughafens her.

5.2.9. SAB-Mitarbeitern der Fluggesellschaft (Betreiber) wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht eingeräumt, die Dokumente, die den Zutritt zu den Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber) gestatten, sowie die persönlichen Gegenstände des Personals der Fluggesellschaft (Betreiber) ).

5.2.10. SAB-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) haben das Recht, Verstöße gegen Luftsicherheitsmaßnahmen zur Überstellung an den Luftsicherheitsdienst des Flughafens oder an die Strafverfolgungsbehörden festzuhalten.

Die Anforderungen der SAB-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen sind für alle Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) und Passagiere, die in den Luftfahrzeugen der Fluggesellschaft (Betreiber) befördert werden, verbindlich.

5.3. Der soziale Schutz der Mitarbeiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) wird durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt:

5.3.1. Die Arbeitstätigkeit der SAB-Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) wird durch die aktuelle Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation geregelt.

Durch Beschluss der Geschäftsführung der SAB können die Mitarbeiter der SAB je nach vorherrschender Produktionssituation in jeden Arbeitsbereich im Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) wechseln.

5.3.2. Die Fluggesellschaft (Betreiber) muss den sozialen Schutz der SAB-Mitarbeiter gewährleisten. Sie unterliegen der Versicherungspflicht zu Lasten der Fluggesellschaft (Betreiber) bei Tod, Körperverletzung oder sonstigen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten.

5.3.3. Die Entschädigung für Schäden, die Mitarbeitern des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten zugefügt werden, wird durch das Arbeitsrecht der Russischen Föderation geregelt.

Kapitel 6. Materielle, technische und finanzielle Unterstützung des Luftsicherheitsdienstes

6.1. Die Verwaltung des Luftverkehrsunternehmens (Betreibers) ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Luftsicherheitsdienst die ihm übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung der Luftsicherheit erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden:

Ausgestattete Sonderparkplätze für den Notfall;

Zäune und technische und technische Mittel zum Schutz der Gegenstände des Luftverkehrsunternehmens (Betreiber) und Kontrollpunkte für den Durchgang in das Gebiet der Gegenstände des Luftverkehrsunternehmens (Betreiber);

Die notwendige materielle und technische Grundlage für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des Luftsicherheitsdienstes, Besatzungsmitgliedern und Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) zum Thema Luftsicherheit.

6.2. Die Verwaltung der Fluggesellschaft (Betreiber) leistet materielle, technische und finanzielle Unterstützung für den Luftsicherheitsdienst.

6.3. Dem Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) müssen zur Verfügung gestellt werden:

Büroräume, Möbel und Büroausstattung;

Durch den Straßentransport zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der SAB-Mitarbeiter;

Mittels Funk- und Telefonkommunikation;

Einheitliche und spezielle Kleidung;

Andere materielle Mittel.